Mehr Sicherheit für alte Aufzüge
Nach Genf hat jetzt auch Zürich die Sicherheitsvorschriften für alte Aufzüge verschärft. Denn schon mit wenigen Sanierungsmassnahmen lassen sich Unfälle vermeiden. Trotzdem tun sich andere Kantone noch schwer damit.
Die neuen Richtlinien des Kantons Zürich
sollen keinen falschen Eindruck erwecken: Aufzüge gelten immer noch als das
sicherste Fortbewegungsmittel überhaupt - auch solche älteren Baudatums.
Trotzdem besteht Handlungsbedarf. Laut Schätzungen der Branche verunfallt in
der Schweiz etwa alle vier Jahre ein Fahrgast tödlich, zudem kommt es immer
wieder zu Verletzungen. Die Vorfälle beschränken sich dabei fast
ausschliesslich auf ältere Aufzüge.
Nach Genf hat deshalb auch der Kanton
Zürich reagiert und am 16. September 2008 die ESBA-Richtlinien (Richtlinien
über die „Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen im Rahmen der
besonderen Bauverordnung I") in Kraft gesetzt. Die neue Gesetzeslage betrifft
Eigentümer von Gebäuden mit Aufzügen, die vor dem 1. August 2001 gebaut worden
sind, als die eidgenössische Aufzugsverordnung in Kraft trat.
Fünf Jahre Übergangsfrist
Welche Folgen haben die neuen Richtlinien
für Hauseigentümer im Kanton Zürich? Thomas Müller von der Baudirektion Zürich
hat an der diesjährigen Tagung der schweizerischen Vereinigung für
Aufzugssicherheit (SAV) Klarheit geschaffen. Die Branchentagung fand am 5.
November 2008 im Verkehrshaus in Luzern statt. Laut Müller besteht für die
Umsetzung der ESBA-Richtlinien eine Frist von fünf Jahren. Diese beginnt bei
der nächsten periodischen Kontrolle durch einen kantonalen
Aufzugskontrollingenieur oder bei einem Aufzugsumbau.
Mit den Richtlinien will der Kanton Zürich
die Sicherheit von alten Aufzügen auf das Niveau anderer europäischer Länder
wie Belgien oder Frankreich anheben. Insgesamt werden sieben Punkte (siehe
Kasten) von insgesamt 74 Gefährdungspunkten aus der SNEL (Safety Norm for
Existing Lifts) umgesetzt. Laut Müller werden damit alte Aufzüge fast gleich
sicher wie solche auf dem neusten Stand der Technik.
Drei Punkte für mehr Sicherheit
Die SAV empfehlen vor allem drei Massnahmen
der Zürcher ESBA-Richtlinien: die Verbesserung der Anhaltegenauigkeit, den
Einbau von Kabinentüren und den Einbau einer Notrufeinrichtung, die mit einer
Zentrale verbunden ist. Wie die Vereinigung in Luzern bekannt gab, lassen sich
durch die drei Modernisierungspakete die meisten Unfälle vermeiden. So
verursachen fehlende Kabinenabschlusstüren etwa 30 Prozent aller Unfälle; es können zum Beispiel Gliedmassen zwischen
fahrende Kabine und Schachtwand geraten.
Auch Steckenbleiben in alten Aufzügen birgt
Risiken: Das Notrufsignal ist oft ein einfacher Klingelton im Treppenhaus und
wird nicht immer gehört - besonders nach Feierabend und an freien Tagen. Das
kann zu gefährlich langen Wartezeiten führen.
Unfälle passieren zudem aufgrund schlechter
Anhaltegenauigkeit von Liften: Je nach Ladegewicht halten diese nicht exakt auf
dem Niveau einer Etage, worauf die Fahrgäste über die so gebildete Stufe
stolpern. Die SAV rechnet damit, dass diese Unfälle wegen der Überalterung der
Gesellschaft stark zunehmen werden.
Eigentümer haften
Nur in Genf und Zürich besteht mittlerweile
die Pflicht zum Modernisieren und Nachrüsten bestehender Anlagen. Die anderen
Kantone tun sich zur Zeit noch schwer mit der Einführung von
Sicherheitsstandards. Beim Betrieb von alten Aufzügen und Fahrtreppen setzen
sie noch immer auf Eigenverantwortung. Allerdings: Gemäss Artikel 58 im
Obligationenrecht haftet der Eigentümer für Schäden, die durch mangelhaften
Unterhalt eines Bauwerkes entstehen - auch Aufzüge gelten als Bauwerke.
Im Falle eines Unfalles
wird die untersuchende Behörde deshalb nachprüfen, ob die Anlage dem
„anerkannten Stand" der Technik entspricht. Wird ein Werkmangel infolge
einer vorsätzlich unterlassenden Anpassung an die heutigen Baustandards als
Unfallursache geltend gemacht, muss der Aufzugsbesitzer mit einem juristischen
Verfahren und Schadenersatzforderung rechnen.
