Mehr Sicherheit für alte Aufzüge

Aufzug

Nach Genf hat jetzt auch Zürich die Sicherheitsvorschriften für alte Aufzüge verschärft. Denn schon mit wenigen Sanierungsmassnahmen lassen sich Unfälle vermeiden. Trotzdem tun sich andere Kantone noch schwer damit.

Die neuen Richtlinien des Kantons Zürich sollen keinen falschen Eindruck erwecken: Aufzüge gelten immer noch als das sicherste Fortbewegungsmittel überhaupt - auch solche älteren Baudatums. Trotzdem besteht Handlungsbedarf. Laut Schätzungen der Branche verunfallt in der Schweiz etwa alle vier Jahre ein Fahrgast tödlich, zudem kommt es immer wieder zu Verletzungen. Die Vorfälle beschränken sich dabei fast ausschliesslich auf ältere Aufzüge.
Nach Genf hat deshalb auch der Kanton Zürich reagiert und am 16. September 2008 die ESBA-Richtlinien (Richtlinien über die „Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen im Rahmen der besonderen Bauverordnung I") in Kraft gesetzt. Die neue Gesetzeslage betrifft Eigentümer von Gebäuden mit Aufzügen, die vor dem 1. August 2001 gebaut worden sind, als die eidgenössische Aufzugsverordnung in Kraft trat.

Fünf Jahre Übergangsfrist
Welche Folgen haben die neuen Richtlinien für Hauseigentümer im Kanton Zürich? Thomas Müller von der Baudirektion Zürich hat an der diesjährigen Tagung der schweizerischen Vereinigung für Aufzugssicherheit (SAV) Klarheit geschaffen. Die Branchentagung fand am 5. November 2008 im Verkehrshaus in Luzern statt. Laut Müller besteht für die Umsetzung der ESBA-Richtlinien eine Frist von fünf Jahren. Diese beginnt bei der nächsten periodischen Kontrolle durch einen kantonalen Aufzugskontrollingenieur oder bei einem Aufzugsumbau.
Mit den Richtlinien will der Kanton Zürich die Sicherheit von alten Aufzügen auf das Niveau anderer europäischer Länder wie Belgien oder Frankreich anheben. Insgesamt werden sieben Punkte (siehe Kasten) von insgesamt 74 Gefährdungspunkten aus der SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) umgesetzt. Laut Müller werden damit alte Aufzüge fast gleich sicher wie solche auf dem neusten Stand der Technik.

Drei Punkte für mehr Sicherheit
Die SAV empfehlen vor allem drei Massnahmen der Zürcher ESBA-Richtlinien: die Verbesserung der Anhaltegenauigkeit, den Einbau von Kabinentüren und den Einbau einer Notrufeinrichtung, die mit einer Zentrale verbunden ist. Wie die Vereinigung in Luzern bekannt gab, lassen sich durch die drei Modernisierungspakete die meisten Unfälle vermeiden. So verursachen fehlende Kabinenabschlusstüren etwa 30 Prozent aller Unfälle;  es können zum Beispiel Gliedmassen zwischen fahrende Kabine und Schachtwand geraten.
Auch Steckenbleiben in alten Aufzügen birgt Risiken: Das Notrufsignal ist oft ein einfacher Klingelton im Treppenhaus und wird nicht immer gehört - besonders nach Feierabend und an freien Tagen. Das kann zu gefährlich langen Wartezeiten führen.
Unfälle passieren zudem aufgrund schlechter Anhaltegenauigkeit von Liften: Je nach Ladegewicht halten diese nicht exakt auf dem Niveau einer Etage, worauf die Fahrgäste über die so gebildete Stufe stolpern. Die SAV rechnet damit, dass diese Unfälle wegen der Überalterung der Gesellschaft stark zunehmen werden.

Eigentümer haften
Nur in Genf und Zürich besteht mittlerweile die Pflicht zum Modernisieren und Nachrüsten bestehender Anlagen. Die anderen Kantone tun sich zur Zeit noch schwer mit der Einführung von Sicherheitsstandards. Beim Betrieb von alten Aufzügen und Fahrtreppen setzen sie noch immer auf Eigenverantwortung. Allerdings: Gemäss Artikel 58 im Obligationenrecht haftet der Eigentümer für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt eines Bauwerkes entstehen - auch Aufzüge gelten als Bauwerke.
Im Falle eines Unfalles wird die untersuchende Behörde deshalb nachprüfen, ob die Anlage dem „anerkannten Stand" der Technik entspricht. Wird ein Werkmangel infolge einer vorsätzlich unterlassenden Anpassung an die heutigen Baustandards als Unfallursache geltend gemacht, muss der Aufzugsbesitzer mit einem juristischen Verfahren und Schadenersatzforderung rechnen.

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